Aktuelles zum Arbeitsrecht

 

BAG, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 8 AZB 17/22

Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung

1. Die Entscheidung des Arbeitgebers als solche, betriebliche Abläufe umzuorganisieren und Aufgaben an andere Beschäftigte zu übertragen, führt nicht per se dazu, dass die Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers unmöglich wird.

2. Im Verfahren nach § 888 ZPO kann der Einwand, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, nur Berücksichtigung finden, wenn dies unstreitig oder offenkundig ist.
3. Der Schuldner kann, wenn er gegen den erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel Berufung einlegt, nach § 719 und § 707 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen und sich dabei auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit berufen. Im Fall des Verzichts auf die Berufung, kann er den Wegfall auch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767769 ZPO) geltend machen.
4. Bei einem im Prozess gestellten Auflösungsantrag handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nicht im Verfahren nach § 888 ZPO, sondern nach § 719 und § 707 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG geltend zu machen ist.