Aktuelles zum Schadenersatzrecht

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2023 -14 U 212/22-

Mutter haftet für auto­fah­rendes Klein­kind

Eine Mutter haftet für den eingetretenen Schaden, wenn ihr Kleinkind, das allein im Wagen sitzt, den Motor startet und dadurch dritte Personen verletzt werden.

LG Karlsruhe, Urteil vom 29. März 2023 – 6 O 210/21 –

Zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei einer einzelnen Stufe im Gästeflur eines Hotels („Stolperfalle“)
1. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Dabei ist ein generell-abstrakter Maßstab, d. h. unter Einbeziehung der denkbar ungünstigsten Wahrnehmungsbedingungen anzulegen, da der Verkehrssicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss.
2. Zum Umfang der Prüfung einer behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei einer einzelnen Stufe im Gästeflur eines Hotels („Stolperfalle“)

BGH, Urteil vom 23. März 2023 – V ZR 67/22 –

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Störungen im Nachbarschaftsverhältnis: Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

1. Eine Schadensersatzzahlung, die unabhängig von der Beseitigung der Beeinträchtigung geleistet wird und über deren Verwendung der Eigentümer frei entscheiden kann, wäre mit dem Zweck des Beseitigungsanspruchs nicht vereinbar. Dieser hat lediglich zum Ziel, den dem Eigentumsrecht entsprechenden Zustand wiederherzustellen.
2. Zudem gibt es bei dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB – anders als bei dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB – kein dringendes praktisches Bedürfnis für die (analoge) Anwendung des § 281 BGB. Das Kosteninteresse des Eigentümers ist auch ohne die Anwendung von § 281 BGB hinreichend geschützt. Fehlen ihm die finanziellen Mittel, um die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen, kann er den Störer gerichtlich auf Beseitigung in Anspruch nehmen und im Wege der Zwangsvollstreckung einen Vorschuss verlangen.
3. § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aber auch dann keine Anwendung, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung selbst beseitigt.

Leitsatz:

Bei sogenannten „Schockschäden“ stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17BGHZ 222, 125 Rn. 7 m.w.N.).(Rn.14)