Architektenrecht

 

Die Leistung des Architekten unterliegt im allgemeinen dem Werkvertragsrecht (vgl. auch dort), da es den Vertragsparteien – insbesondere dem Auftraggeber – darauf ankommt, dass am Ende der Architektenleistung ein vertragsgemäßes und mängelfreies Bauvorhaben entstanden ist. In diesem Zuge schuldet der Architekt Planungs-, Betreuungs- und Überwachungsleistungen von der ersten Idee des potentiellen Bauherrn bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens und oftmals sogar noch weitergehend bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker.

Wie das Bauvertragsrecht stellt aber auch das Architektenrecht längst eine Spezialmaterie innerhalb des allgemeinen Werkvertragsrechts dar. So existiert bereits seit 1971 eine eigene Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und ganz neu hat der Gesetzgeber jetzt auch mit Wirkung ab 01.01.2018 die Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags im BGB als eigenen Untertitel des Werkvertrags geregelt.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen rund um den Architektenvertrag, insbesondere beim Vertragsabschluss und seiner Abwicklung, aber selbstverständlich auch dann, wenn es zu Störungen im Vertragsverhältnis kommt (z.B. Streit über die Höhe und Fälligkeit der Vergütung, die Verantwortlichkeit des Architekten für Baumängel, das Rechtsverhältnis zwischen Architekt und Handwerker).