Sprachwerke, Computerprogramme, Kunstwerke, Bildwerke und andere Darstellungen können urheberrechtlichen Werkschutz genießen. Der Urheber ist Schöpfer eines Werkes im Sinne des Urheberrechts und hat gegenüber Jedermann ausschließliche Rechte, wie z. B. Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte. Der Urheber kann Nutzungen hiervon (Lizenzen) vereinbaren. Insbesondere kann er sein Werk in Verlag geben. Der Verleger übernimmt dann die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Nicht selten entsteht Streit über die angemessene Vergütung. Rechtsverletzungen können Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung und weitere Rechtsfolgen begründen. Häufig stellen urheberrechtliche Fragen bei Auseinandersetzungen wettbewerbsrechtlicher Art.
Viele Fragestellungen betreffen die rechtlich nicht zulässigen Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke durch downloads im Internet und die Verbreitung solcher Ton- oder Bildwerke. Häufig wird der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer in Haftung genommen, auch wenn er selbst gar nicht gehandelt hat. Hierzu haben die Gerichte Entscheidungen getroffen, die auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind. Wer im Wege der Abmahnung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlungen von Schadensersatz in Anspruch genommen wird, sollte eine rechtliche Beratung einholen.