Aktuelles zum Familienrecht

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. März 2023 – 5 UF 102/22 –

1. Das Vorhandensein von Kindern stellt einen gewichtigen Umstand im Rahmen einer Eheschließung dar, dessen Verschweigen nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Aufhebung der Ehe führen kann, jedenfalls dann, wenn die Kinder noch minderjährig sind.
2. Eheaufhebung und Ehescheidung betreffen denselben Gegenstand im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG, so dass bei hilfsweiser Geltendmachung keine Zusammenrechnung der Werte erfolgt.