Bauhandwerkersicherung: Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für zusätzliche Vergütungsansprüche nach VOB/B; Prüfung einer wirksamen Anordnung des Auftraggebers.
2. Das Gericht muss für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B gegeben ist, ob also insbesondere wirksame Anordnungen des Auftraggebers im Sinne von § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 VOB/B vorliegen. Dagegen reicht hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274).
OLG Koblenz, Urteil vom 16. Mai 2018 – 5 U 1321/17 –
Wurde von der Baufirma ein anderes Unternehmen mit Arbeiten beauftragt und tritt nachher ein Baumangel auf, so muss der Bauherr vor der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nicht neben der erfolglosen Frist zur Nachbesserung nicht auch noch den Ausgang des Prozesses der Baufirma gegen das andere Unternehmen zur Klärung der Verantwortlichkeit abwarten.