Leistungen für Patienten:
Bei fehlerhafter Behandlung steht dem Patienten ein Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen den behandelnden Arzt und den Rechtsträger der behandelnden Klinik zu. Mögliche Fehler einer ärztlichen Behandlung sind rechtzeitig zu erkennen und geltend zu machen. Zentrale Bedeutung hat meistens die Feststellung eines Behandlungsfehlers und die Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden des Patienten. Die Einschaltung eines privaten Gutachters ist unter gegebenen Umständen sinnvoll. In vielen Fällen kommt es aber auch auf die Feststellung an, ob richtig, zur rechten Zeit und vollständig aufgeklärt wurde.
Im Einzelfall ist abzuwägen, ob ein Verfahren vor der Gutachterkommission zur Prüfung ärztlicher Behandlungsfehler, ein gerichtliches Klageverfahren oder ein gerichtliches Beweisverfahren einzuleiten ist. Entschiedenes und zielstrebiges Vorgehen erspart dem geschädigten Patienten Nachteile.
Leistungen für Ärzte, Zahnärzte und nichtärztliches Behandlungspersonal:
Wir vertreten ärztliches und nicht ärztliches Personal (Behandlungsseite) in dem gegen sie gerichteten Verfahren. Dies kann ein gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren sein. Die Vertretung und Verhandlungsführung erfolgt in Abstimmung mit den befassten Haftpflichtversicherern. Die Tätigkeit des Anwalts entlastet den mit Schadensersatzansprüchen konfrontierten Arzt bzw. die Ärztin.
Nicht selten kommt es – neben den zivilrechtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüchen – zu einer strafrechtlichen Ermittlung und öffentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung oder unterlassener Hilfeleistung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin. In diesen Fällen ist die Verteidigung durch einen unabhängigen und versierten Rechtsanwalt unumgänglich wenn der beschuldigte Arzt bzw. die beschuldigte Ärztin ihre gesetzlichen Rechte effektiv wahrnehmen will.
Anstelle eines strafrechtlichen Verfahrens kann auch ein berufsrechtliches Verfahren gegen den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin in Gang kommen. Der Kammeranwalt kann Anklage zum Bezirksberufsgericht der Ärzte erheben. Auch hier sind die Interessen und Rechte des betroffenen Arztes oder der betroffenen Ärztin durch einen unabhängigen und erfahrenen Rechtsanwalt zu wahren.