Im Werkvertragsrecht geht es um die Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmer, der die Herstellung eines Werkes übernimmt, und seinem Auftraggeber. Klassische Anwendungsfälle sind Reparaturleistungen und sonstige Handwerkerleistungen sowie die Erstellung eines Bauwerks, und auch der Architekt erbringt sowohl bei der Planung eines Bauvorhabens als auch im Rahmen der Überwachung des Bauvorhabens eine Werkleistung. Gekennzeichnet ist die Werkleistung dadurch, dass sie „erfolgsbezogen“ ist und der Unternehmer nicht nur die Tätigkeit schuldet, sondern das versprochene Werk. Ist das Werk mangelfrei, so ist eine „Abnahme“ durchzuführen, d. h. der Auftraggeber/Besteller hat das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht zu billigen. Damit wird dann auch die Vergütung des Unternehmers fällig.
Bis zur „Abnahme“ ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht ist. Nach der „Abnahme“ ist hingegen der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig, wenn er Mängel behauptet und Nacherfüllung wünscht bzw. den Werklohn nicht vollständig bezahlen möchte.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung der Werkverträge sowie bei der Auslegung von Verträgen, wenn es zum Streit über den Vertragsinhalt kommt. Wir sind sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig, wenn es um die Durchsetzung der Werklohn-Forderung oder um die Abwehr unberechtigter Forderungen geht, und wenn streitig ist, ob die Werkleistung mangelfrei erbracht wurde oder nicht. In geeigneten Fällen wird ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren durchzuführen sein, um einen Rechtsstreit zu vermeiden oder vorzubereiten.